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KSK 2020 116

Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden

Graubünden · 2021-02-02 · Deutsch GR
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Rechtsverzögerung | Aufsicht Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (SchKG 17 Abs. 3)

Sachverhalt

A. Im Januar 2018 erteilte das Betreibungsamt D.________ dem A._____ ei- nen Verwertungsauftrag betreffend die Liegenschaft Nr. _____ in E.________ (Hotel F.________). Dagegen erhob die G.________ Beschwerde, um die Verwer- tung zu verhindern. Mit Entscheid KSK 2018 8 vom 8. März 2018 trat das Kan- tonsgericht von Graubünden nicht auf die Beschwerde ein, da sich die Beschwer- de nicht auf Amtshandlungen des Betreibungs- und Konkursamts Engiadina Bas- sa/Val Müstair bezogen hatte. B. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2020 gelangte B._____ an das Kantonsge- richt von Graubünden. Dabei machte er eine Rechtsverzögerung durch das Be- treibungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair geltend, weil die Verwer- tung des Grundstücks ausgeblieben sei. Die G.________ sei bereits seit 2016 auf Liquidität angewiesen. Nur mit der Verwertung des Gebäudes könnten die Ver- bindlichkeiten bedient und die Liquidation der Gesellschaft durchgeführt werden. Durch deren Unterlassung würden weiterhin Zinsen auf den Verbindlichkeiten so- wie Unterhaltskosten anfallen, würde der Erlös bei der Liquidation der derzeitigen Eigentümerin fehlen, würde der Fortbestand der Schuldnerin und Gebäudeei- gentümerin Kosten verursachen und würde die Fertigstellung des Gebäudes sta- gnieren. Es würden Möglichkeiten zum Freihandverkauf zu Unrecht nicht verfolgt. Der Gebäudewert gemäss Lastenverzeichnis vom 12. März 2018 betrage CHF 595'600 bei einem Forderungsbestand von CHF 89'716.--. Im Jahre 2019 sei zu- dem ein Pfandrecht von CHF 25'878.-- gelöscht worden. Als verbleibender Ge- schäftsführer der Schuldnerin habe er ein grosses Interesse daran, den Abschluss der Verwertung zu Ende zu bringen, da er seinen Wohnsitz wieder nach Deutsch- land verlegen müsse. Folglich sei die Vorinstanz anzuweisen, die Verwertung zu Ende zu bringen und die vorhandene Möglichkeit des Freihandverkaufs zu nutzen. C. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 beantragte das Betreibungs- und Kon- kursamt Engiadina Bassa/Val Müstair die Abweisung der Beschwerde. Am 29. März 2018 sei die Grundstücksteigerung widerrufen worden, da beim Regionalge- richt Engiadina Bassa/Val Müstair zwei Verfahren betreffend die Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten mit Streitwerten von CHF 70'201.50 hängig seien. Der Ausgang des einen Verfahrens sei bis heute nicht bekannt. Nach Art. 141 Ziff. 1 SchKG sei eine Versteigerung bei einem im Lastenverzeichnis aufgenommenen Anspruch auszusetzen, wenn anzunehmen sei, dass der Streit die Höhe des Zu- schlags beeinflusse oder durch eine vorherige Versteigerung berechtigte Interes- sen verletzt würden.

3 / 9 D. Am 8. Dezember 2020 beantragte B._____ namens der G.________, die Vorinstanz sei anzuweisen, den Betrag der Steuerforderung der Gemeinde E.________ zuzüglich Zins bis März 2018 bekannt zu geben. Spätere Zinsauf- wendungen seien vermeidbar gewesen. Ebenso seien Kosten für die abgebroche- ne Versteigerung nicht der Schuldnerin zu belasten. Die von der Vorinstanz für den Abbruch der Verwertung vorgebrachten Hindernisse seien bereits im Jahre 2016 bekannt geworden, womit auch die bis zur Vorbereitung der Versteigerung entstandenen Kosten vermeidbar gewesen seien. Die eingetragenen Verfügungs- beschränkungen seien zu löschen und die Forderungen aus dem beweglichen Vermögen zu befriedigen. Der durch die Verzögerung der Liquidation der Schuld- nerin entstandene Schaden sei pauschal mit CHF 3'300.-- zu entschädigen. Es habe im März 2018 keinen Grund für die Sistierung der Pfandverwertung gege- ben. Der Aufwand einer Pfandverwertung könne aus Sicht von Gläubiger und Schuldner vermieden werden. Die Schuldnerin verfüge über bewegliches Vermö- gen. Da der vorherige Geschäftsführer überraschend aus gesundheitlichen Grün- den ausgeschieden sei, sei der Zugriff auf Daten und Bestände schwierig. Es wer- de die Liquidation der Schuldnerin vorbereitet. Statt unter Missachtung von Art. 95 SchKG auf Bagatellbeträgen Verfügungsbeschränkungen einzutragen, hätte sich der Betreibungsbeamte vor Ort über Vermögenswerte vergewissern können. Eine Fernpfändung sei unzulässig. Die Vorgehensweise des Betreibungsamtes verur- sache unnötige Kosten. E. Mit Stellungnahme vom 13. Januar 2021 beantragte das Betreibungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair abermals, die Beschwerde sei abzuwei- sen und auf die geltend gemachte Entschädigungsforderung sei nicht einzutreten. Es sei B._____, welcher im vorliegenden Verfahren für Verzögerungen verantwort- lich sei. Der Hauptgrund für die Nichtdurchführung der Versteigerung seien die beiden am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair hängigen Prozesse. De- ren lange Verfahrenszeit habe Auswirkungen auf die Höhe der Verzugszinsen. Zur Kenntnis zu nehmen sei der Umstand, dass B._____ mehrmals zur Zahlung der Forderung aufgefordert worden sei, wodurch eine Pfändung und eine eventuelle Verwertung hätten vermieden werden können. Nun wolle er dies plötzlich tun, al- lerdings ohne für die Kosten des Zahlungsbefehls und für die Verzugszinsen auf- zukommen. F. Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 leitete das Betreibungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair ein Schreiben des Rechtsvertreters der Gemeinde E.________ weiter, wonach per 12. Januar 2021 in der Betreibung Nr. C._____

4 / 9 des Betreibungsamtes D.________ ein Betrag von CHF 13'000.-- direkt an die Gläubigerin bezahlt worden sei. G. Am 19. Januar 2021 hielt B._____ fest, die Summe der pendenten Hand- werkerforderungen betrage lediglich CHF 45'589.10 und nicht CHF 70'201.50. Somit habe der Wert der strittigen Pfandrechte weniger als 10% der vor der Sanie- rung ermittelten amtlichen Schätzung betragen. Bei einer so geringen Belastung sei eine Beeinflussung des Zuschlagspreises nicht anzunehmen. Zudem habe die Schuldnerin der Verwertung zugestimmt, zumal mit der Verwertung der Weg zur Auflösung der Gesellschaft frei gewesen wäre. Die Aussetzung der Verwertung habe daher zu erheblichen Kosten geführt. Die Bestimmungen über die Zwangs- verwertung von Liegenschaften sei zu keinem Zeitpunkt angewendet worden. Die Marktlage lasse nun ein erheblich geringeres Ergebnis erwarten. Die Verwertung nun überhastet durchzuführen, werde einen negativen Einfluss haben. Nachdem der Ausgleich der Hauptforderung von CHF 13'000.-- über Mittel von Dritten habe sichergestellt werden können, werde nun eine geordnete Vorgehensweise möglich sein. H. B._____ gelangte am 26. Januar 2021 erneut an das Kantonsgericht. Im Wesentlichen führte er unter Beilage eines Schreibens aus, er habe am 23. Fe- bruar 2020 seinen Rücktritt als Geschäftsführer der G.________ erklärt. Warum das Handelsregister nicht nachgeführt worden sei, wisse er nicht. Das Betrei- bungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair ignoriere die Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken. Die Kosten im Zusammenhang mit der Schuld von CHF 13'000.-- würden bestritten. Die vorge- nommene Zahlung sei nur erfolgt, um Schaden zu vermeiden. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext einer Pfändung kann sich der Beschwerdeführer somit auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000) als einzige Auf- sichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit

5 / 9 fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die Be- schwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Ver- fahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung und dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). 1.2. Vorliegend wird keine Betreibungshandlung gerügt, sondern eine Rechts- verzögerung geltend gemacht, weil das Betreibungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair eine Versteigerung der Liegenschaft zu Unrecht ausgesetzt habe. Eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG liegt vor, wenn eine Vollstreckungsbehörde eine gebotene Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder unter den Umständen gebotenen Frist vornimmt. Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der gesamten Um- stände des Einzelfalles zu prüfen (Philipp Maier/Ivan Vagnato, in Jolanta Kren Kostkiewcz/Dominik Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, N 25 zu Art. 17 SchKG). 1.3. Die Kantone regeln – unter Beachtung der bundesrechtlichen Minimalvor- schriften (Art. 20a Abs. 2 SchKG) – im Weiteren das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG; BR 220.000). Dies bedeutet zunächst, dass die Aufsichtsbehörde zu entscheiden hat, welches von den Parteivorbringen der rechtserhebliche Sachverhalt ist. Zu dessen Ermittlung nimmt sie sodann auch ohne entsprechenden Parteiantrag von sich aus Beweismittel ab (vgl. Franco Lo- randi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Zürich 2000, N 55 zu Art. 20a SchKG). Als Beweismittel kommen dieselben in Frage wie im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren (BGE 123 III 328 E. 3). Die im Recht liegenden Be- weismittel sind sodann von der Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (vgl. Franco Lorandi, a.a.O., N 64 zu Art. 20a SchKG; Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG), d.h. nach freier Überzeugung. Formale Beweisregeln sind nicht massgeblich (Flavio Comet- ta/Urs Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Auflage, Basel 2010, N 13 zu Art. 20a SchKG).

6 / 9 2.1. Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefoch- tene Verfügung oder durch ein Untätigwerden eines Vollstreckungsorgans in sei- nen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57, E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33, E. 4.2.2). Dritte, das heisst am Verfahren nicht als Gläubiger oder Schuldner direkt Beteiligte, sind zur Beschwerde nur berechtigt, wenn die angefochtene Verfügung ihre geschützten Interessen tangiert (Philipp Maier/Ivan Vagnato, a.a.O., N 6 zu Art. 17 SchKG). Von einem fehlenden aktuellen Interesse an der Beschwerde ist auszugehen, wenn die blosse Feststellung einer Gesetzesverletzung angestrebt wird oder eine abstrakte Rechtsfrage geklärt werden soll. Geht es einem Be- schwerdeführer einzig darum, eine Grundlage für die Geltendmachung von Scha- denersatz- oder Genugtuungshandlungen zu schaffen, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten (Philipp Maier/Ivan Vagnato, a.a.O., N 8 zu Art. 17 SchKG). 2.2. B._____ ist in seinen Eingaben jeweils unter seinem eigenen Namen aufge- treten. In seiner Eingabe vom 26. Januar 2021 hat ausdrücklich erklärt, er sei be- reits am 23. Februar 2020 als Geschäftsführer der G.________ zurückgetreten. Somit hat er selber klargestellt, dass er hinsichtlich der G.________ keine Vertre- tungsbefugnisse mehr aufweist. Damit konnte er entgegen seinen früheren Aus- führungen keine Beschwerde als Geschäftsführer der G.________ (vgl. Eingabe vom 18. Oktober 2020) – mit dem Antrag, "die Verwertung zu Ende zu bringen" – stellen. Ebenso war er nicht dazu ermächtigt, am 8. Dezember 2020 Anträge im Namen der G.________ zu stellen. Dem Handelsregisterauszug ist zudem zu ent- nehmen, dass B._____ auch nicht Inhaber eines Stammanteiles der G.________ ist. Somit ist nicht ersichtlich, welche rechtlich geschützten Interessen B._____ als nicht direkt am Verwertungsverfahren Beteiligter geltend machen könnte. Auf die Beschwerde ist damit zum Vornherein nicht einzutreten. 2.3. Soweit sich B._____ in seinen Eingaben zu seiner persönlichen Situation (Notwendigkeit eines Wohnsitzwechsels) und im Weiteren zu einer beabsichtigten Liquidation der G.________ äussert, kann dies nicht Gegenstand einer Rechts- verzögerungsbeschwerde sein. Dies gilt im Besonderen für Schwierigkeiten, wel- che B._____ als ehemaliger Geschäftsführer der G.________ mit seinen früheren Mitarbeitern hatte. Es ist zum Vornherein nicht Aufgabe der Betreibungsbehörden, zur Organisation der G.________ beizutragen. Folglich kann auf die Beschwerde auch aus diesen Gründen nicht eingetreten werden.

7 / 9 3. B._____ rügt des Weiteren unrechtmässige Verzögerungen in der Durch- führung der Verwertung des Grundstückes der G.________ durch eine angeblich unzulässige Aussetzung des Versteigerungsverfahrens sowie durch den Erlass von Verfügungsbeschränkungen statt der Pfändung von Vermögenswerten vor Ort. 3.1. Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Versteigerung der Liegenschaft mit Verfügung vom 29. März 2018 und entsprechender Publikati- on im Kantonsamtsblatt und im SHAB widerrufen hat. Der Widerruf erging in An- wendung von Art. 141 SchKG. Der Vorinstanz war bekannt geworden, dass vor dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair zwei Klageverfahren in Sachen Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten auf dem zu verwertenden Grunds- tück hängig waren. Gegen den Widerruf der Versteigerung erhob die G.________ indessen keine Beschwerde, so dass diese Widerrufshandlung nicht mehr Gegen- stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, und zwar auch nicht über die Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend die gleiche Handlung. Im Übrigen erfolgte bereits im März 2018 auf die damaligen Einwände des Beschwerdeführers hin eine Korrektur des Lastenverzeichnisses, und zwar auf Forderungsbeträge von insgesamt CHF 63'212.75, wogegen ebenfalls keine Beschwerde erhoben worden war. 3.2. Im Verlaufe des Verfahrens hat B._____ zudem mit Eingabe vom 19. Janu- ar 2021 festgehalten, dass er der Gläubigerin mit Valuta vom 12. Januar 2021 ei- nen Betrag von CHF 13'000.-- direkt überwiesen habe. Der Rechtsvertreter der Gläubigerin bestätigte dies mit Schreiben vom 18. Januar 2021 an das Betrei- bungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair, welches das Schreiben an das Kantonsgericht von Graubünden weitergeleitet hat. Am 19. Januar 2021 hielt B._____ ausdrücklich fest, dass die Verwertung nicht überhastet durchzuführen sei. Er setzte sich somit in Widerspruch zu seiner Eingabe vom 18. Oktober 2020, in welcher er das Kantonsgericht von Graubünden noch ersucht hatte, die Verwer- tung zu Ende zu bringen. Somit ist nicht ersichtlich, welche Betreibungshandlung von der Vorinstanz in der Rechtsverzögerungsbeschwerde nun überhaupt verlangt wird, so dass auf die Rüge der Rechtsverzögerung – die ihrer Natur nach auf ein Tätigwerden der Vorinstanz hinzielt - auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann. 3.3. Die Vornahme der nach der Zahlung von CHF 13'000.-- an die Gläubigerin noch notwendigen betreibungsrechtlichen Handlungen ist schliesslich nicht Sache der Aufsichtsbehörde, sondern der zuständigen Betreibungsbehörden.

8 / 9 3.4. Nicht eingetreten werden kann im Weiteren auf das Begehren des Be- schwerdeführers, die Vorinstanz habe den Betrag der Steuerforderung der Ge- meinde E.________ bekannt zu geben. Diese Forderung war offensichtlich Ge- genstand des Betreibungsverfahrens vor dem Betreibungsamt D.________ gewe- sen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich ihren Pflichten nicht nachgekommen wäre und ein aufsichtsrechtliches Einschreiten erforderlich wäre. 3.5. Schliesslich führt der Beschwerdeführer in seinen Eingaben Schadensposi- tionen ins Feld, welche sich aus ungerechtfertigten Verzögerungen der Vorinstanz ergeben würden. Namentlich beantragt er mit Nachtrag vom 8. Dezember 2020 an das Kantonsgericht eine Entschädigung von pauschal CHF 3'300.--. Wie bereits erwähnt, dient das aufsichtsrechtliche Beschwerdeverfahren – abgesehen von der offensichtlich fehlenden Legitimation von B._____ – indessen nicht der Festset- zung von Entschädigungen oder der Schaffung von Grundlagen für die Geltend- machung allfälliger weiterer Ansprüche gegenüber der Vorinstanz. Auf diese An- träge ist folglich ebenfalls nicht einzutreten. 4. Zusammenfassend kann auf die Beschwerde von B._____ vom 18. Oktober 2020 nicht eingetreten werden. 5. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die

– rein intern zu verbuchenden – Verfahrenskosten von CHF 800.00 verbleiben demnach beim Kanton. 6. Der vorliegende Entscheid ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbe- gründet ist, in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG).

9 / 9 III.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 SchKG sei eine Versteigerung bei einem im Lastenverzeichnis aufgenommenen Anspruch auszusetzen, wenn anzunehmen sei, dass der Streit die Höhe des Zu- schlags beeinflusse oder durch eine vorherige Versteigerung berechtigte Interes- sen verletzt würden.

E. 1.1 Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext einer Pfändung kann sich der Beschwerdeführer somit auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000) als einzige Auf- sichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit

E. 1.2 Vorliegend wird keine Betreibungshandlung gerügt, sondern eine Rechts- verzögerung geltend gemacht, weil das Betreibungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair eine Versteigerung der Liegenschaft zu Unrecht ausgesetzt habe. Eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG liegt vor, wenn eine Vollstreckungsbehörde eine gebotene Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder unter den Umständen gebotenen Frist vornimmt. Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der gesamten Um- stände des Einzelfalles zu prüfen (Philipp Maier/Ivan Vagnato, in Jolanta Kren Kostkiewcz/Dominik Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, N 25 zu Art. 17 SchKG).

E. 1.3 Die Kantone regeln – unter Beachtung der bundesrechtlichen Minimalvor- schriften (Art. 20a Abs. 2 SchKG) – im Weiteren das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG; BR 220.000). Dies bedeutet zunächst, dass die Aufsichtsbehörde zu entscheiden hat, welches von den Parteivorbringen der rechtserhebliche Sachverhalt ist. Zu dessen Ermittlung nimmt sie sodann auch ohne entsprechenden Parteiantrag von sich aus Beweismittel ab (vgl. Franco Lo- randi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Zürich 2000, N 55 zu Art. 20a SchKG). Als Beweismittel kommen dieselben in Frage wie im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren (BGE 123 III 328 E. 3). Die im Recht liegenden Be- weismittel sind sodann von der Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (vgl. Franco Lorandi, a.a.O., N 64 zu Art. 20a SchKG; Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG), d.h. nach freier Überzeugung. Formale Beweisregeln sind nicht massgeblich (Flavio Comet- ta/Urs Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Auflage, Basel 2010, N 13 zu Art. 20a SchKG).

E. 3 / 9

D.

Am 8. Dezember 2020 beantragte B._____ namens der G.________, die

Vorinstanz sei anzuweisen, den Betrag der Steuerforderung der Gemeinde

E.________ zuzüglich Zins bis März 2018 bekannt zu geben. Spätere Zinsauf-

wendungen seien vermeidbar gewesen. Ebenso seien Kosten für die abgebroche-

ne Versteigerung nicht der Schuldnerin zu belasten. Die von der Vorinstanz für

den Abbruch der Verwertung vorgebrachten Hindernisse seien bereits im Jahre

2016 bekannt geworden, womit auch die bis zur Vorbereitung der Versteigerung

entstandenen Kosten vermeidbar gewesen seien. Die eingetragenen Verfügungs-

beschränkungen seien zu löschen und die Forderungen aus dem beweglichen

Vermögen zu befriedigen. Der durch die Verzögerung der Liquidation der Schuld-

nerin entstandene Schaden sei pauschal mit CHF 3'300.-- zu entschädigen. Es

habe im März 2018 keinen Grund für die Sistierung der Pfandverwertung gege-

ben. Der Aufwand einer Pfandverwertung könne aus Sicht von Gläubiger und

Schuldner vermieden werden. Die Schuldnerin verfüge über bewegliches Vermö-

gen. Da der vorherige Geschäftsführer überraschend aus gesundheitlichen Grün-

den ausgeschieden sei, sei der Zugriff auf Daten und Bestände schwierig. Es wer-

de die Liquidation der Schuldnerin vorbereitet. Statt unter Missachtung von Art. 95

SchKG auf Bagatellbeträgen Verfügungsbeschränkungen einzutragen, hätte sich

der Betreibungsbeamte vor Ort über Vermögenswerte vergewissern können. Eine

Fernpfändung sei unzulässig. Die Vorgehensweise des Betreibungsamtes verur-

sache unnötige Kosten.

E.

Mit Stellungnahme vom 13. Januar 2021 beantragte das Betreibungs- und

Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair abermals, die Beschwerde sei abzuwei-

sen und auf die geltend gemachte Entschädigungsforderung sei nicht einzutreten.

Es sei B._____, welcher im vorliegenden Verfahren für Verzögerungen verantwort-

lich sei. Der Hauptgrund für die Nichtdurchführung der Versteigerung seien die

beiden am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair hängigen Prozesse. De-

ren lange Verfahrenszeit habe Auswirkungen auf die Höhe der Verzugszinsen. Zur

Kenntnis zu nehmen sei der Umstand, dass B._____ mehrmals zur Zahlung der

Forderung aufgefordert worden sei, wodurch eine Pfändung und eine eventuelle

Verwertung hätten vermieden werden können. Nun wolle er dies plötzlich tun, al-

lerdings ohne für die Kosten des Zahlungsbefehls und für die Verzugszinsen auf-

zukommen.

F.

Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 leitete das Betreibungs- und Konkursamt

Engiadina Bassa/Val Müstair ein Schreiben des Rechtsvertreters der Gemeinde

E.________ weiter, wonach per 12. Januar 2021 in der Betreibung Nr. C._____

E. 3.1 Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Versteigerung der Liegenschaft mit Verfügung vom 29. März 2018 und entsprechender Publikati- on im Kantonsamtsblatt und im SHAB widerrufen hat. Der Widerruf erging in An- wendung von Art. 141 SchKG. Der Vorinstanz war bekannt geworden, dass vor dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair zwei Klageverfahren in Sachen Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten auf dem zu verwertenden Grunds- tück hängig waren. Gegen den Widerruf der Versteigerung erhob die G.________ indessen keine Beschwerde, so dass diese Widerrufshandlung nicht mehr Gegen- stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, und zwar auch nicht über die Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend die gleiche Handlung. Im Übrigen erfolgte bereits im März 2018 auf die damaligen Einwände des Beschwerdeführers hin eine Korrektur des Lastenverzeichnisses, und zwar auf Forderungsbeträge von insgesamt CHF 63'212.75, wogegen ebenfalls keine Beschwerde erhoben worden war.

E. 3.2 Im Verlaufe des Verfahrens hat B._____ zudem mit Eingabe vom 19. Janu- ar 2021 festgehalten, dass er der Gläubigerin mit Valuta vom 12. Januar 2021 ei- nen Betrag von CHF 13'000.-- direkt überwiesen habe. Der Rechtsvertreter der Gläubigerin bestätigte dies mit Schreiben vom 18. Januar 2021 an das Betrei- bungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair, welches das Schreiben an das Kantonsgericht von Graubünden weitergeleitet hat. Am 19. Januar 2021 hielt B._____ ausdrücklich fest, dass die Verwertung nicht überhastet durchzuführen sei. Er setzte sich somit in Widerspruch zu seiner Eingabe vom 18. Oktober 2020, in welcher er das Kantonsgericht von Graubünden noch ersucht hatte, die Verwer- tung zu Ende zu bringen. Somit ist nicht ersichtlich, welche Betreibungshandlung von der Vorinstanz in der Rechtsverzögerungsbeschwerde nun überhaupt verlangt wird, so dass auf die Rüge der Rechtsverzögerung – die ihrer Natur nach auf ein Tätigwerden der Vorinstanz hinzielt - auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann.

E. 3.3 Die Vornahme der nach der Zahlung von CHF 13'000.-- an die Gläubigerin noch notwendigen betreibungsrechtlichen Handlungen ist schliesslich nicht Sache der Aufsichtsbehörde, sondern der zuständigen Betreibungsbehörden.

E. 3.4 Nicht eingetreten werden kann im Weiteren auf das Begehren des Be- schwerdeführers, die Vorinstanz habe den Betrag der Steuerforderung der Ge- meinde E.________ bekannt zu geben. Diese Forderung war offensichtlich Ge- genstand des Betreibungsverfahrens vor dem Betreibungsamt D.________ gewe- sen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich ihren Pflichten nicht nachgekommen wäre und ein aufsichtsrechtliches Einschreiten erforderlich wäre.

E. 3.5 Schliesslich führt der Beschwerdeführer in seinen Eingaben Schadensposi- tionen ins Feld, welche sich aus ungerechtfertigten Verzögerungen der Vorinstanz ergeben würden. Namentlich beantragt er mit Nachtrag vom 8. Dezember 2020 an das Kantonsgericht eine Entschädigung von pauschal CHF 3'300.--. Wie bereits erwähnt, dient das aufsichtsrechtliche Beschwerdeverfahren – abgesehen von der offensichtlich fehlenden Legitimation von B._____ – indessen nicht der Festset- zung von Entschädigungen oder der Schaffung von Grundlagen für die Geltend- machung allfälliger weiterer Ansprüche gegenüber der Vorinstanz. Auf diese An- träge ist folglich ebenfalls nicht einzutreten. 4. Zusammenfassend kann auf die Beschwerde von B._____ vom 18. Oktober 2020 nicht eingetreten werden. 5. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die

– rein intern zu verbuchenden – Verfahrenskosten von CHF 800.00 verbleiben demnach beim Kanton. 6. Der vorliegende Entscheid ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbe- gründet ist, in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG).

E. 4 / 9 des Betreibungsamtes D.________ ein Betrag von CHF 13'000.-- direkt an die Gläubigerin bezahlt worden sei. G. Am 19. Januar 2021 hielt B._____ fest, die Summe der pendenten Hand- werkerforderungen betrage lediglich CHF 45'589.10 und nicht CHF 70'201.50. Somit habe der Wert der strittigen Pfandrechte weniger als 10% der vor der Sanie- rung ermittelten amtlichen Schätzung betragen. Bei einer so geringen Belastung sei eine Beeinflussung des Zuschlagspreises nicht anzunehmen. Zudem habe die Schuldnerin der Verwertung zugestimmt, zumal mit der Verwertung der Weg zur Auflösung der Gesellschaft frei gewesen wäre. Die Aussetzung der Verwertung habe daher zu erheblichen Kosten geführt. Die Bestimmungen über die Zwangs- verwertung von Liegenschaften sei zu keinem Zeitpunkt angewendet worden. Die Marktlage lasse nun ein erheblich geringeres Ergebnis erwarten. Die Verwertung nun überhastet durchzuführen, werde einen negativen Einfluss haben. Nachdem der Ausgleich der Hauptforderung von CHF 13'000.-- über Mittel von Dritten habe sichergestellt werden können, werde nun eine geordnete Vorgehensweise möglich sein. H. B._____ gelangte am 26. Januar 2021 erneut an das Kantonsgericht. Im Wesentlichen führte er unter Beilage eines Schreibens aus, er habe am 23. Fe- bruar 2020 seinen Rücktritt als Geschäftsführer der G.________ erklärt. Warum das Handelsregister nicht nachgeführt worden sei, wisse er nicht. Das Betrei- bungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair ignoriere die Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken. Die Kosten im Zusammenhang mit der Schuld von CHF 13'000.-- würden bestritten. Die vorge- nommene Zahlung sei nur erfolgt, um Schaden zu vermeiden. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen

E. 5 / 9 fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die Be- schwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Ver- fahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung und dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100).

E. 6 / 9

2.1.

Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefoch-

tene Verfügung oder durch ein Untätigwerden eines Vollstreckungsorgans in sei-

nen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und

dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-

bung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57, E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33,

E. 4.2.2). Dritte, das heisst am Verfahren nicht als Gläubiger oder Schuldner direkt

Beteiligte, sind zur Beschwerde nur berechtigt, wenn die angefochtene Verfügung

ihre geschützten Interessen tangiert (Philipp Maier/Ivan Vagnato, a.a.O., N 6 zu

Art. 17 SchKG). Von einem fehlenden aktuellen Interesse an der Beschwerde ist

auszugehen, wenn die blosse Feststellung einer Gesetzesverletzung angestrebt

wird oder eine abstrakte Rechtsfrage geklärt werden soll. Geht es einem Be-

schwerdeführer einzig darum, eine Grundlage für die Geltendmachung von Scha-

denersatz- oder Genugtuungshandlungen zu schaffen, ist auf die Beschwerde

ebenfalls nicht einzutreten (Philipp Maier/Ivan Vagnato, a.a.O., N 8 zu Art. 17

SchKG).

2.2.

B._____ ist in seinen Eingaben jeweils unter seinem eigenen Namen aufge-

treten. In seiner Eingabe vom 26. Januar 2021 hat ausdrücklich erklärt, er sei be-

reits am 23. Februar 2020 als Geschäftsführer der G.________ zurückgetreten.

Somit hat er selber klargestellt, dass er hinsichtlich der G.________ keine Vertre-

tungsbefugnisse mehr aufweist. Damit konnte er entgegen seinen früheren Aus-

führungen keine Beschwerde als Geschäftsführer der G.________ (vgl. Eingabe

vom 18. Oktober 2020) – mit dem Antrag, "die Verwertung zu Ende zu bringen" –

stellen. Ebenso war er nicht dazu ermächtigt, am 8. Dezember 2020 Anträge im

Namen der G.________ zu stellen. Dem Handelsregisterauszug ist zudem zu ent-

nehmen, dass B._____ auch nicht Inhaber eines Stammanteiles der G.________

ist. Somit ist nicht ersichtlich, welche rechtlich geschützten Interessen B._____ als

nicht direkt am Verwertungsverfahren Beteiligter geltend machen könnte. Auf die

Beschwerde ist damit zum Vornherein nicht einzutreten.

2.3.

Soweit sich B._____ in seinen Eingaben zu seiner persönlichen Situation

(Notwendigkeit eines Wohnsitzwechsels) und im Weiteren zu einer beabsichtigten

Liquidation der G.________ äussert, kann dies nicht Gegenstand einer Rechts-

verzögerungsbeschwerde sein. Dies gilt im Besonderen für Schwierigkeiten, wel-

che B._____ als ehemaliger Geschäftsführer der G.________ mit seinen früheren

Mitarbeitern hatte. Es ist zum Vornherein nicht Aufgabe der Betreibungsbehörden,

zur Organisation der G.________ beizutragen. Folglich kann auf die Beschwerde

auch aus diesen Gründen nicht eingetreten werden.

E. 7 / 9 3. B._____ rügt des Weiteren unrechtmässige Verzögerungen in der Durch- führung der Verwertung des Grundstückes der G.________ durch eine angeblich unzulässige Aussetzung des Versteigerungsverfahrens sowie durch den Erlass von Verfügungsbeschränkungen statt der Pfändung von Vermögenswerten vor Ort.

E. 8 / 9

E. 9 / 9 III.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden zu Lasten der Gerichtskasse verbucht.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an: – B.________ – A._____
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 02. Februar 2021 Referenz KSK 20 116 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitzender Parteien B.________ Beschwerdeführer gegen A._____ Beschwerdegegner Gegenstand Rechtsverzögerung Mitteilung

03. Februar 2021

2 / 9 I. Sachverhalt A. Im Januar 2018 erteilte das Betreibungsamt D.________ dem A._____ ei- nen Verwertungsauftrag betreffend die Liegenschaft Nr. _____ in E.________ (Hotel F.________). Dagegen erhob die G.________ Beschwerde, um die Verwer- tung zu verhindern. Mit Entscheid KSK 2018 8 vom 8. März 2018 trat das Kan- tonsgericht von Graubünden nicht auf die Beschwerde ein, da sich die Beschwer- de nicht auf Amtshandlungen des Betreibungs- und Konkursamts Engiadina Bas- sa/Val Müstair bezogen hatte. B. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2020 gelangte B._____ an das Kantonsge- richt von Graubünden. Dabei machte er eine Rechtsverzögerung durch das Be- treibungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair geltend, weil die Verwer- tung des Grundstücks ausgeblieben sei. Die G.________ sei bereits seit 2016 auf Liquidität angewiesen. Nur mit der Verwertung des Gebäudes könnten die Ver- bindlichkeiten bedient und die Liquidation der Gesellschaft durchgeführt werden. Durch deren Unterlassung würden weiterhin Zinsen auf den Verbindlichkeiten so- wie Unterhaltskosten anfallen, würde der Erlös bei der Liquidation der derzeitigen Eigentümerin fehlen, würde der Fortbestand der Schuldnerin und Gebäudeei- gentümerin Kosten verursachen und würde die Fertigstellung des Gebäudes sta- gnieren. Es würden Möglichkeiten zum Freihandverkauf zu Unrecht nicht verfolgt. Der Gebäudewert gemäss Lastenverzeichnis vom 12. März 2018 betrage CHF 595'600 bei einem Forderungsbestand von CHF 89'716.--. Im Jahre 2019 sei zu- dem ein Pfandrecht von CHF 25'878.-- gelöscht worden. Als verbleibender Ge- schäftsführer der Schuldnerin habe er ein grosses Interesse daran, den Abschluss der Verwertung zu Ende zu bringen, da er seinen Wohnsitz wieder nach Deutsch- land verlegen müsse. Folglich sei die Vorinstanz anzuweisen, die Verwertung zu Ende zu bringen und die vorhandene Möglichkeit des Freihandverkaufs zu nutzen. C. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 beantragte das Betreibungs- und Kon- kursamt Engiadina Bassa/Val Müstair die Abweisung der Beschwerde. Am 29. März 2018 sei die Grundstücksteigerung widerrufen worden, da beim Regionalge- richt Engiadina Bassa/Val Müstair zwei Verfahren betreffend die Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten mit Streitwerten von CHF 70'201.50 hängig seien. Der Ausgang des einen Verfahrens sei bis heute nicht bekannt. Nach Art. 141 Ziff. 1 SchKG sei eine Versteigerung bei einem im Lastenverzeichnis aufgenommenen Anspruch auszusetzen, wenn anzunehmen sei, dass der Streit die Höhe des Zu- schlags beeinflusse oder durch eine vorherige Versteigerung berechtigte Interes- sen verletzt würden.

3 / 9 D. Am 8. Dezember 2020 beantragte B._____ namens der G.________, die Vorinstanz sei anzuweisen, den Betrag der Steuerforderung der Gemeinde E.________ zuzüglich Zins bis März 2018 bekannt zu geben. Spätere Zinsauf- wendungen seien vermeidbar gewesen. Ebenso seien Kosten für die abgebroche- ne Versteigerung nicht der Schuldnerin zu belasten. Die von der Vorinstanz für den Abbruch der Verwertung vorgebrachten Hindernisse seien bereits im Jahre 2016 bekannt geworden, womit auch die bis zur Vorbereitung der Versteigerung entstandenen Kosten vermeidbar gewesen seien. Die eingetragenen Verfügungs- beschränkungen seien zu löschen und die Forderungen aus dem beweglichen Vermögen zu befriedigen. Der durch die Verzögerung der Liquidation der Schuld- nerin entstandene Schaden sei pauschal mit CHF 3'300.-- zu entschädigen. Es habe im März 2018 keinen Grund für die Sistierung der Pfandverwertung gege- ben. Der Aufwand einer Pfandverwertung könne aus Sicht von Gläubiger und Schuldner vermieden werden. Die Schuldnerin verfüge über bewegliches Vermö- gen. Da der vorherige Geschäftsführer überraschend aus gesundheitlichen Grün- den ausgeschieden sei, sei der Zugriff auf Daten und Bestände schwierig. Es wer- de die Liquidation der Schuldnerin vorbereitet. Statt unter Missachtung von Art. 95 SchKG auf Bagatellbeträgen Verfügungsbeschränkungen einzutragen, hätte sich der Betreibungsbeamte vor Ort über Vermögenswerte vergewissern können. Eine Fernpfändung sei unzulässig. Die Vorgehensweise des Betreibungsamtes verur- sache unnötige Kosten. E. Mit Stellungnahme vom 13. Januar 2021 beantragte das Betreibungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair abermals, die Beschwerde sei abzuwei- sen und auf die geltend gemachte Entschädigungsforderung sei nicht einzutreten. Es sei B._____, welcher im vorliegenden Verfahren für Verzögerungen verantwort- lich sei. Der Hauptgrund für die Nichtdurchführung der Versteigerung seien die beiden am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair hängigen Prozesse. De- ren lange Verfahrenszeit habe Auswirkungen auf die Höhe der Verzugszinsen. Zur Kenntnis zu nehmen sei der Umstand, dass B._____ mehrmals zur Zahlung der Forderung aufgefordert worden sei, wodurch eine Pfändung und eine eventuelle Verwertung hätten vermieden werden können. Nun wolle er dies plötzlich tun, al- lerdings ohne für die Kosten des Zahlungsbefehls und für die Verzugszinsen auf- zukommen. F. Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 leitete das Betreibungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair ein Schreiben des Rechtsvertreters der Gemeinde E.________ weiter, wonach per 12. Januar 2021 in der Betreibung Nr. C._____

4 / 9 des Betreibungsamtes D.________ ein Betrag von CHF 13'000.-- direkt an die Gläubigerin bezahlt worden sei. G. Am 19. Januar 2021 hielt B._____ fest, die Summe der pendenten Hand- werkerforderungen betrage lediglich CHF 45'589.10 und nicht CHF 70'201.50. Somit habe der Wert der strittigen Pfandrechte weniger als 10% der vor der Sanie- rung ermittelten amtlichen Schätzung betragen. Bei einer so geringen Belastung sei eine Beeinflussung des Zuschlagspreises nicht anzunehmen. Zudem habe die Schuldnerin der Verwertung zugestimmt, zumal mit der Verwertung der Weg zur Auflösung der Gesellschaft frei gewesen wäre. Die Aussetzung der Verwertung habe daher zu erheblichen Kosten geführt. Die Bestimmungen über die Zwangs- verwertung von Liegenschaften sei zu keinem Zeitpunkt angewendet worden. Die Marktlage lasse nun ein erheblich geringeres Ergebnis erwarten. Die Verwertung nun überhastet durchzuführen, werde einen negativen Einfluss haben. Nachdem der Ausgleich der Hauptforderung von CHF 13'000.-- über Mittel von Dritten habe sichergestellt werden können, werde nun eine geordnete Vorgehensweise möglich sein. H. B._____ gelangte am 26. Januar 2021 erneut an das Kantonsgericht. Im Wesentlichen führte er unter Beilage eines Schreibens aus, er habe am 23. Fe- bruar 2020 seinen Rücktritt als Geschäftsführer der G.________ erklärt. Warum das Handelsregister nicht nachgeführt worden sei, wisse er nicht. Das Betrei- bungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair ignoriere die Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken. Die Kosten im Zusammenhang mit der Schuld von CHF 13'000.-- würden bestritten. Die vorge- nommene Zahlung sei nur erfolgt, um Schaden zu vermeiden. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext einer Pfändung kann sich der Beschwerdeführer somit auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000) als einzige Auf- sichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit

5 / 9 fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die Be- schwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Ver- fahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung und dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). 1.2. Vorliegend wird keine Betreibungshandlung gerügt, sondern eine Rechts- verzögerung geltend gemacht, weil das Betreibungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair eine Versteigerung der Liegenschaft zu Unrecht ausgesetzt habe. Eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG liegt vor, wenn eine Vollstreckungsbehörde eine gebotene Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen oder unter den Umständen gebotenen Frist vornimmt. Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der gesamten Um- stände des Einzelfalles zu prüfen (Philipp Maier/Ivan Vagnato, in Jolanta Kren Kostkiewcz/Dominik Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 2017, N 25 zu Art. 17 SchKG). 1.3. Die Kantone regeln – unter Beachtung der bundesrechtlichen Minimalvor- schriften (Art. 20a Abs. 2 SchKG) – im Weiteren das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG; BR 220.000). Dies bedeutet zunächst, dass die Aufsichtsbehörde zu entscheiden hat, welches von den Parteivorbringen der rechtserhebliche Sachverhalt ist. Zu dessen Ermittlung nimmt sie sodann auch ohne entsprechenden Parteiantrag von sich aus Beweismittel ab (vgl. Franco Lo- randi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Zürich 2000, N 55 zu Art. 20a SchKG). Als Beweismittel kommen dieselben in Frage wie im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren (BGE 123 III 328 E. 3). Die im Recht liegenden Be- weismittel sind sodann von der Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (vgl. Franco Lorandi, a.a.O., N 64 zu Art. 20a SchKG; Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG), d.h. nach freier Überzeugung. Formale Beweisregeln sind nicht massgeblich (Flavio Comet- ta/Urs Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Auflage, Basel 2010, N 13 zu Art. 20a SchKG).

6 / 9 2.1. Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefoch- tene Verfügung oder durch ein Untätigwerden eines Vollstreckungsorgans in sei- nen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57, E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33, E. 4.2.2). Dritte, das heisst am Verfahren nicht als Gläubiger oder Schuldner direkt Beteiligte, sind zur Beschwerde nur berechtigt, wenn die angefochtene Verfügung ihre geschützten Interessen tangiert (Philipp Maier/Ivan Vagnato, a.a.O., N 6 zu Art. 17 SchKG). Von einem fehlenden aktuellen Interesse an der Beschwerde ist auszugehen, wenn die blosse Feststellung einer Gesetzesverletzung angestrebt wird oder eine abstrakte Rechtsfrage geklärt werden soll. Geht es einem Be- schwerdeführer einzig darum, eine Grundlage für die Geltendmachung von Scha- denersatz- oder Genugtuungshandlungen zu schaffen, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten (Philipp Maier/Ivan Vagnato, a.a.O., N 8 zu Art. 17 SchKG). 2.2. B._____ ist in seinen Eingaben jeweils unter seinem eigenen Namen aufge- treten. In seiner Eingabe vom 26. Januar 2021 hat ausdrücklich erklärt, er sei be- reits am 23. Februar 2020 als Geschäftsführer der G.________ zurückgetreten. Somit hat er selber klargestellt, dass er hinsichtlich der G.________ keine Vertre- tungsbefugnisse mehr aufweist. Damit konnte er entgegen seinen früheren Aus- führungen keine Beschwerde als Geschäftsführer der G.________ (vgl. Eingabe vom 18. Oktober 2020) – mit dem Antrag, "die Verwertung zu Ende zu bringen" – stellen. Ebenso war er nicht dazu ermächtigt, am 8. Dezember 2020 Anträge im Namen der G.________ zu stellen. Dem Handelsregisterauszug ist zudem zu ent- nehmen, dass B._____ auch nicht Inhaber eines Stammanteiles der G.________ ist. Somit ist nicht ersichtlich, welche rechtlich geschützten Interessen B._____ als nicht direkt am Verwertungsverfahren Beteiligter geltend machen könnte. Auf die Beschwerde ist damit zum Vornherein nicht einzutreten. 2.3. Soweit sich B._____ in seinen Eingaben zu seiner persönlichen Situation (Notwendigkeit eines Wohnsitzwechsels) und im Weiteren zu einer beabsichtigten Liquidation der G.________ äussert, kann dies nicht Gegenstand einer Rechts- verzögerungsbeschwerde sein. Dies gilt im Besonderen für Schwierigkeiten, wel- che B._____ als ehemaliger Geschäftsführer der G.________ mit seinen früheren Mitarbeitern hatte. Es ist zum Vornherein nicht Aufgabe der Betreibungsbehörden, zur Organisation der G.________ beizutragen. Folglich kann auf die Beschwerde auch aus diesen Gründen nicht eingetreten werden.

7 / 9 3. B._____ rügt des Weiteren unrechtmässige Verzögerungen in der Durch- führung der Verwertung des Grundstückes der G.________ durch eine angeblich unzulässige Aussetzung des Versteigerungsverfahrens sowie durch den Erlass von Verfügungsbeschränkungen statt der Pfändung von Vermögenswerten vor Ort. 3.1. Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Versteigerung der Liegenschaft mit Verfügung vom 29. März 2018 und entsprechender Publikati- on im Kantonsamtsblatt und im SHAB widerrufen hat. Der Widerruf erging in An- wendung von Art. 141 SchKG. Der Vorinstanz war bekannt geworden, dass vor dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair zwei Klageverfahren in Sachen Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten auf dem zu verwertenden Grunds- tück hängig waren. Gegen den Widerruf der Versteigerung erhob die G.________ indessen keine Beschwerde, so dass diese Widerrufshandlung nicht mehr Gegen- stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, und zwar auch nicht über die Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend die gleiche Handlung. Im Übrigen erfolgte bereits im März 2018 auf die damaligen Einwände des Beschwerdeführers hin eine Korrektur des Lastenverzeichnisses, und zwar auf Forderungsbeträge von insgesamt CHF 63'212.75, wogegen ebenfalls keine Beschwerde erhoben worden war. 3.2. Im Verlaufe des Verfahrens hat B._____ zudem mit Eingabe vom 19. Janu- ar 2021 festgehalten, dass er der Gläubigerin mit Valuta vom 12. Januar 2021 ei- nen Betrag von CHF 13'000.-- direkt überwiesen habe. Der Rechtsvertreter der Gläubigerin bestätigte dies mit Schreiben vom 18. Januar 2021 an das Betrei- bungs- und Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair, welches das Schreiben an das Kantonsgericht von Graubünden weitergeleitet hat. Am 19. Januar 2021 hielt B._____ ausdrücklich fest, dass die Verwertung nicht überhastet durchzuführen sei. Er setzte sich somit in Widerspruch zu seiner Eingabe vom 18. Oktober 2020, in welcher er das Kantonsgericht von Graubünden noch ersucht hatte, die Verwer- tung zu Ende zu bringen. Somit ist nicht ersichtlich, welche Betreibungshandlung von der Vorinstanz in der Rechtsverzögerungsbeschwerde nun überhaupt verlangt wird, so dass auf die Rüge der Rechtsverzögerung – die ihrer Natur nach auf ein Tätigwerden der Vorinstanz hinzielt - auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann. 3.3. Die Vornahme der nach der Zahlung von CHF 13'000.-- an die Gläubigerin noch notwendigen betreibungsrechtlichen Handlungen ist schliesslich nicht Sache der Aufsichtsbehörde, sondern der zuständigen Betreibungsbehörden.

8 / 9 3.4. Nicht eingetreten werden kann im Weiteren auf das Begehren des Be- schwerdeführers, die Vorinstanz habe den Betrag der Steuerforderung der Ge- meinde E.________ bekannt zu geben. Diese Forderung war offensichtlich Ge- genstand des Betreibungsverfahrens vor dem Betreibungsamt D.________ gewe- sen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich ihren Pflichten nicht nachgekommen wäre und ein aufsichtsrechtliches Einschreiten erforderlich wäre. 3.5. Schliesslich führt der Beschwerdeführer in seinen Eingaben Schadensposi- tionen ins Feld, welche sich aus ungerechtfertigten Verzögerungen der Vorinstanz ergeben würden. Namentlich beantragt er mit Nachtrag vom 8. Dezember 2020 an das Kantonsgericht eine Entschädigung von pauschal CHF 3'300.--. Wie bereits erwähnt, dient das aufsichtsrechtliche Beschwerdeverfahren – abgesehen von der offensichtlich fehlenden Legitimation von B._____ – indessen nicht der Festset- zung von Entschädigungen oder der Schaffung von Grundlagen für die Geltend- machung allfälliger weiterer Ansprüche gegenüber der Vorinstanz. Auf diese An- träge ist folglich ebenfalls nicht einzutreten. 4. Zusammenfassend kann auf die Beschwerde von B._____ vom 18. Oktober 2020 nicht eingetreten werden. 5. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die

– rein intern zu verbuchenden – Verfahrenskosten von CHF 800.00 verbleiben demnach beim Kanton. 6. Der vorliegende Entscheid ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbe- gründet ist, in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG).

9 / 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden zu Lasten der Gerichtskasse verbucht. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

– B.________

– A._____